Screening

Wen Wie Wo

"Als Screening bezeichnet man die aktive und gezielte Suche nach MRSA-besiedelten Personen unabhängig von klinischen Symptomen (..).

Ziel des MRSA-Screenings ist es, asymptomatische MRSA-Träger zu identifizieren, um über die Basishygiene hinausgehende Hygienemaßnahmen und Dekolonisierungsmaßnahmen zeitnah einzuleiten...Ohne Screening werden 69-85% der bei Krankenhausaufnahme MRSA-besiedelten Patienten nicht erkannt."

 

Die neugefassten Empfehlungen der KRINKO (Komission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut) erläutern unter 2.2.1. ausführlich, welche Prädilektionsstellen für Staphylokokken und damit auch für MRSA untersucht werden sollten und welche Patienten einzubeziehen sind.

Im Folgenden werden diese Punkte hier aufgeführt, zu beachten ist jedoch, dass diese

n i c h t deckungsgleich mit den Empfehlungen der MRSA-Vergütungsvereinbarung der KV sind, für die auch eine Abrechnungsgenehmigung Voraussetzung ist. Diese finden Sie im Einzelnen hier.

Sollte ein Screening innerhalb dieser Vergütungsvereinbarungen erfolgen, sind unbedingt diese gesonderten Kriterien zu beachten (s.u.)

Seit Juli 2016 gilt die neue Qualitätssicherungsvereinbarung für MRSA-Patienten:

 

Vertragsärzte können die Leistungen für die Diagnostik und die ambulante Eradikationstherapie von MRSA nach den bekannten GOPen 30940 bis 30956 abrechnen.

Diese Qualitätsvereinbarung löst den Anhang zum EBM-Abschnitt 30.12 weitgehend inhaltsgleich ab.

 

Die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen ist weiterhin an konkrete fachliche Anforderungen gebunden.

 

Für Vertragsärzte, die bereits vor dem 1.Juli 2016 MRSA-Leistungen abgerechnet haben, gilt eine Übergansfrist von 6 Monaten, in denen eine neue Genehmigung bei der zuständigen KV beantragt werden muß.

 

 

Leistungen für MRSA-Patienten
ab 1.Juli 2016 gilt die neue Qualitätssicherungsvereinbarung
2016_06_15_Praxisinformation_MRSA_QS_Ver[...]
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